Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist der Gebäudeeigentümer bei Verkauf oder Vermietung verpflichtet, potenziellen Käufern bzw. Neumietern spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Hiermit sollen die Interessenten über die energetischen Eigenschaften des Gebäudes informiert werden.
Wenn bei Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien bereits ein Energieausweis vorliegt, müssen die darin genannten Energiekennwerte angegeben werden. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern geahndet werden.
Die Kennwerte im bedarfsorientierten Energieausweis beruhen auf den vorhandenen energetischen Eigenschaften der Gebäudehülle (Außenwände, Böden, Dächer, Decken, Fenster u.a.) und der Effizienz der Anlagentechnik (Heizung, Warmwasser, Lüftung). Die Bedarfswerte werden nach einem vorgeschriebenen Verfahren berechnet. Dafür müssen die Wärmeverluste durch die Gebäudehülle und die Anlagentechnik detailliert erfasst werden. Dieses aufwendige Verfahren führt zu einer hohen Aussagekraft hinsichtlich des energetischen Zustands des Gebäudes und ist unabhängig von den Gewohnheiten der wechselnden Bewohner.
Soweit möglich und sinnvoll enthält der Energieausweis individuelle Empfehlungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes. Diese Empfehlungen sollen dem Eigentümer einen möglichen Handlungsbedarf aufzeigen.
Für Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde, ist der Energieausweis grundsätzlich auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen.
Für größere und neuere Wohngebäude können Energieausweise auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Der Energieverbrauchskennwert wird anhand des witterungsbereinigten Energieverbrauchs aus drei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden ermittelt. Der Verbrauchsausweis gibt nur eingeschränkt Informationen über die energetische Qualität des Gebäudes, da die Werte stark von den Nutzungsgewohnheiten der jeweiligen Bewohner abhängen.