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Energieausweis bei Verkauf und Vermietung


BedarfsausweisLaut Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist der Gebäudeeigentümer bei Verkauf oder Vermietung verpflichtet, potenziellen Käufern bzw. Neumietern spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Hiermit sollen die Interessenten über die energetischen Eigenschaften des Gebäudes informiert werden.

Wenn bei Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien bereits ein Energieausweis vorliegt, müssen die darin genannten Energiekennwerte angegeben werden. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Der Bedarfsausweis

Die Kennwerte im bedarfsorientierten Energieausweis beruhen auf den energetischen Eigenschaften der Gebäudehülle (Außenwände, Böden, Dächer, Decken, Fenster u.a.) und der Effizienz der Anlagentechnik (Heizung, Warmwasser, Lüftung). Die Bedarfswerte werden mit einem vorgegebenen Verfahren berechnet. Dafür müssen die Wärmeverluste durch die Gebäudehülle und die Anlagentechnik detailliert erfasst werden. Dieses aufwendige Verfahren führt zu einer hohen Aussagekraft hinsichtlich des energetischen Zustands des Gebäudes und ist unabhängig von den Gewohnheiten der wechselnden Bewohner.
Bei Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde, muss der Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.

Der Verbrauchsausweis

Für größere und neuere Wohngebäude können Energieausweise auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Der Energieverbrauchs­kennwert wird anhand des witterungs­bereinigten Energieverbrauchs aus drei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden ermittelt. Der Verbrauchsausweis gibt nur eingeschränkt Informationen über die energetische Qualität des Gebäudes, da die Werte stark von den Nutzungsgewohnheiten der jeweiligen Bewohner abhängen.